Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 61Artikel 3, Paragraph 61
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Konstituierung des Kammertages
§ 61. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (§ 59 Abs. 7), wenn jedoch ein Einspruchsverfahren gemäß § 58 stattgefunden hat, binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung, hat der im Amte befindliche Präsident die gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung zur konstituierenden Sitzung, bei der der Vorstand zu wählen ist, schriftlich einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Kammertagsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.Paragraph 61, (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (Paragraph 59, Absatz 7,), wenn jedoch ein Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 58, stattgefunden hat, binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung, hat der im Amte befindliche Präsident die gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung zur konstituierenden Sitzung, bei der der Vorstand zu wählen ist, schriftlich einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Kammertagsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.
(2)Absatz 2,Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, so sind die anwesenden Kammertagsmitglieder nach Ablauf von zwei Stunden berechtigt, die Wahl des Vorstandes gültig durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die zur Wahl des Vorstandes einberufene konstituierende Sitzung des Kammertages ist nicht öffentlich.
Dokumentnummer
NOR12042185
Alte Dokumentnummer
N3194821363L